Der erste ermittelbare Schuster war Nicol Schuster (1654-1727), der
1683 die aus dem alten Piesigitzer Bauerngeschlecht Widuwilt stammende
Elisabeth Widuwilt heiratete. Ihnen wurde Hanns Schuster (1695-1770)
geboren der dann auch den Hof übernahm und die Geschäfte fortführte.
Er war verheiratet mit Maria Klöpfel aus Merkendorf.
Nachfolgend einige Auzüge aus dem ``Zinsbüchlein Hanß Schuster
von Pisitz ..."
1726: "7 grl. an Mich: Erbzinß deßgleichen 6. Füllhüner
und 1/2 Henne 1 pft 1 W. afer entrichtet, 1726 David Thieme"
1732: "17 gl. Mich.Zinß inclusive der Füllhüner 1 Schl
1 Vl hafer, Mich.1732 Thieme"
1743: "1 Schll: 1 Vertl Haber 1743. inclosive der hiener,
17 gl. 6 g Michael 1743, Poser"
1753: "18 gl Michael Zinß 1753 incl 1 Vertl Hafer, Johann
Michael Meier"
1767: "9 gl. vor 6 Stück FülHün 9 gl Mich:Zinß 1. Scheffel
1 vertl hafer, Löfler 1767:"
Am 29. März 1770 stirbt der hochbetagte Hanns Schuster in Piesigitz.
Sein Sohn Adam Schuster (1725-1787) übernahm den Hof und führte auch
das kleine Zinsbüchlein weiter.
1771: "18 gl Erb Zinß Michäl ist Ent Richt, 1771 Sontag"
1776: "9 gl Erb Zinß Michäl 1 shl 1 vl haffer 1 1/2 Alte
Hene 6 vilhiener Jacobi, Adam Sontag 1776"
Adam heiratete 1755 Maria Kaufmann (1736-1800) aus Dörtendorf und
hatte mit ihr 5 Kinder, von denen aber 2 Töchter und 1 Sohn bereits
als Kinder starben. Der kleine Christoph Erdmann starb 1773 mit gerade
mal 3 Jahren. 1787, knapp 1 Monat vor seinem Tode, diktierte Adam
Schuster noch seinen letzten Willen, und hinterließ an seine jüngste
Tochter Christina (geb. 1775) schon ein beachtliches Anwesen. Die
erst 12jährige Christina, die damals noch einen Vormund hatte, erbte,
weil ihre sehr viel ältere Schwester Maria Elisabeth (geb. 1762) bereits
weggeheiratet hatte. Trotzdem hatte sie, wie es schon immer war, der
Schwester ihren gerechten Erbteil von 300 AlteSchock auszuzahlen.
Hier ein Auszug aus der Erbkaufurkunde:
"Des durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friedrich
August Herzogs zu Sachsen, Jülich CleveBerg Engern und Westfalen,
des heiligen Römischen Reichs, Erz. Marschall und Churfürstens, auch
Burggrafens zu Magdeburg, Unsers gnädigsden Fürsten und Herrn, der
Zeit besdellte Amts-Verweser, und Amts-Verwalter hirselbst,
Ich Johann Gottlieb Unteutsch und Johann Gottlieb Hedenus,
urkunden und bekinnen andurch, daß, nach dem Adam Schuster,
zu Piesigitz, zum Amte anhero melden laßen, wie er gesonnen seÿ, sein
da selbst besitzendes Pferde-Frohn-Guth, seiner jüngsten Tochter,
Christina Schusterin, käuflich zu überlaßen,
gleichwohl aber seiner
darmaligen kränklichen Leibes-Umstände halber, nicht selbst zu Amts-Stelle
zu erscheinen vermochte, und dahero gebethen, daß man sich von hieraus,
zur Niederschreibung und Confirmation dieses Kaufs, nach Piesigitz,
begeben möchte, der alleinige verschlichtete Amts-Vice-Actuarius,
Herr Johann Willhelm Hedenus, in überkommenen Bicibus meiner, des
Amts-Verwesers, nebst Zuziehung des Amts-Landrichters, Herrn Christian
Daniel Frankens zu Protocollierung sothanen Kaufs, dato, dahin abgeordnet
worden, sowohln, daß besagter Schuster, welcher zwar krank und schwächlich
im Bette gesesden, jedoch aber beÿ vollkommenen guten Verstande sich
befunden, nachfolgenden zwischen ihm, als Verkäufer zu einem, und
dessen jüngsden 12 jährigen Tochter Christina Schusterin welcher
der hiesige Unterthan, Hanns George Zaumsegel, zum Vormund bestätigt
worden, als Käuferin andern Theils, vorhabenden Kauf und Handel, in
beÿseÿn des Amtsrichters Christoph Heuschkels, zur gerichtlichen Confirmation
an- und vorgetragen, nehmlich:
Es verkauft und überläßt Ersterer, als er zuförderst noch seine
mehrernannte jüngste Tochter, der väterlichen Gewalt entlaßen, sein
zu Piesigitz besitzendes- neben Hanns George Zaumsegels Güthern gelegenes-
mit Lehn und Berichten anhero zugehöriges unterm 27 Septembr. 1784.
in Lehn und Würden erhaltenes Pferde-Frohn-Guth, nebst allen Ein-
und Zubehörungen, an Gebäuden, Gärten, Äckern, Wiesen und Gehölzen
auch allen vorhandenen Schist- und Geschirren, Zug- und Zucht-Vieh,
samt was im Guthe und Zubehör Erd- Wand- Land- Nied- Wind- Wurzel-
und Nagelfeste ist,
ingleichen diejenigen bis anhero beÿ seinem Guthe mit beseßene
Frießnitzer Grundstücken, wie solche in dem disfallßigen unterm 26den
Decbr: 1760 daselbsden verrichteten Kaufbriefn ausgedrückt sind, und
deren Eilf Stück an der Zahl, nichtweniger die unterm 21sden Julie
1756. von deren Klöcselischen Erben Marien, verwittbeten Klöcselin,
und Cons. zu Merkendorf, erkauften Grundstücke, an 1. Wiese und einer
darbeÿ befindlichen darmaligen ...., zu 2 Scheffel, so dem Amte Weÿda
zugehörig, mit allen darauf haftenden Recht- und Gerechtigkeiten,
auch Nutz- und Beschwehrungen, an ernannte seine jüngste Tochter Christina
Schusterin zusammen um und vor
Vierhundert und Sieben Alteßoe.
nehmlich 180. Alteßoe. für das Guth und Zubehör, und 227 Alteßoe-
für die Frießnitzer und Weÿdaischen Lehn-Stücken ganzer und vollständiger
Haupt- und Kaufsumme, dergestallt und also, daß Käuferin von dießen
Kauf-Geldern
107. Alteßoe:-
als ihre Erb. Portion innebehält, die übrigen
300. Alteßoe:-
aber, an ihre einzige Schwester Marien Elisabethen, verehelichte
Siebserin, zu Piesigitz, Tagezeitweisn, jede derselben zu 50 Alteßo:
gerechnet ohne Interessen abführet, und die erste derselben beÿ ihrer
Verheÿrathung, abzahlet, die übrigen aber ein Jahr ums andern vollends
berichtiget.
Hiernächst behält sich Verkäufer solange es ihm beliebig ist,
die freÿe Bewirtschaftung des Guthes sowohl, als der übrigen Frießnitzer
und Weÿdaischen Grundstücke bevor, als solange er auch alle auf dem
Guthe und denen mitverkauften Grundstücken hafetenden Abgaben entrichtet
welches Käuferin nebst ihrem Vormunde auch zufrieden ist, und darbeÿ
vericht nach Uiberkommung der Haushaltung, und völligen Wirthschaft
beÿde Eltern zu ihrem Tische, mit freÿer Kost, Holz und Wohnung zu
versorgen beÿ Krankheiten zu wartten und zu pflegen, ihnen die Ober-Stube
zur Schlafstäte, und die Untere zum Mitgebrauch einzuräumen, und zu
versdatten, auch beÿde beÿerfolgenden dereinstigen Ableben, christlichen
Gebrauch nach, auf ihre der Käuferin Kosten, zur Erde bestatten zu
lassen, und ihnen darbeÿ eine üblichen Brauche Mahlzeit auszurichten
beÿ Lebzeiten beÿder Eltern aber denenselben auf Verlangen, und wenn
sie sich mit der Käuferin in Zukunft an einem Tische nicht vertragen
könten, unter freÿen Geleuchte, folgenden Auszug
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